Insolvenzentgelt - was ist nicht gesichert?

Kein Insolvenz-Entgelt erhalten Sie
  • Kein Insolvenz-Entgelt erhalten Sie für

    • Verjährte oder verfallene Ansprüche
    • freiwillige Abfertigung; Kündigungsentschädigungen, die über das kollektivvertragliche oder gesetzliche Ausmaß hinaus gehen
    • Ansprüche aus einer Vereinbarung in den letzten 6 Monaten vor Eröffnung (hier: des Ausgleichs)
    • Zinsen nach Konkurseröffnung
    • Ansprüche, die über der Sicherungs-Höchstgrenze liegen
      Alle Ansprüche (außer Abfertigung) sind mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung begrenzt (maximaler Bruttobetrag 2010: EUR 8.220)
      Für die Abfertigung gilt eine niedrigere Höchstgrenze mit einer Einschleifregelung.
      Für gesetzliche Abfertigungsansprüche erhalten Sie das Insolvenz-Entgelt pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto EUR 4.110 (ab 1.1.2010) ungekürzt. Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten Sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto EUR 6.165 (ab 1.1.2010). Die Lohnsteuer beträgt 6 Prozent.

    Für ungesicherte Ansprüche erhalten Sie die Konkursquote, sofern die Forderungen vom Masseverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet.