
Weitere INFO's
- Insolvenzdaten .
- Cosmos Aktuell 16.7.2010 .
- Cosmos Aktuell 11.5.2010 .
- Cosmos Aktuell 19.3.2010 .
- Cosmos Aktuell 5.3.2010 .
- Service für Jobsuchende .
- Wie geht es mit Cosmos weiter? .
- Konkursverfahren .
- Schließung .
- Arbeitsverhältnis .
- Arbeitslosengeld .
- Forderungs-aufstellung .
- Insolvenzentgelt .
- 1. Bescheid .
- Insolvenzentgelt - was ist nicht gesichert? .
- Nettoberechnung in der Insolvenz .
- Ihre Vertretung .
- Kontakt .
Insolvenzentgelt - was ist gesichert?
- Entgelt (inklusive Überstunden) das in den letzten 6 Monaten vor Insolvenz fällig geworden ist
- Zeitguthaben, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht sind, wenn das Guthaben innerhalb von 6 Monaten ab Insolvenzeröffnung erworben wurde
- Altersteilzeitguthaben
- Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) die in den letzten 6 Monaten vor Insolvenz fällig geworden sind
Im Falle COSMOS bedeutet der Zeitraum vor Insolvenz, den Zeitraum vor dem Ausgleich. Nach Insolvenz erfasst den Zeitraum nach dem Anschlusskonkurs.
Nach der Insolvenz endet der Sicherungszeitraum mit der Berichtstagsatzung (COSMOS: 21.4.2010). Findet eine Berichtstagsatzung nicht statt (zB wenn das Unternehmen geschlossen wird), endet der Sicherungszeitraum mit Ablauf des 3. Monats, der auf die Eröffnung folgt (COSMOS: 31.5.2010).
Nach diesem "Sicherungszeitraum" erhalten Sie Insolvenz-Entgelt für laufende Ansprüche nur dann, wenn Sie nach der ersten Vorenthaltung von Entgelt den berechtigten Austritt erklären ("Austrittspflicht"). Treten sie nicht aus, verlieren Sie den Anspruch auf Insolvenzentgelt für dieses laufende Entgelt und für die Zukunft. Wenn Sie also nicht den Austritt nach § 25 KO erklären, nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit Ihrer Vertretung auf, wenn erstmals Ansprüche nicht oder nicht vollständig gezahlt werden.
Beendigungsansprüche
Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, gesetzliche Abfertigung
Sind gesichert, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor Konkursaufhebung bzw während der Erfüllung eines Zwangsausgleichs beendet wird.
Beendigungsansprüche aus einer Beendigung nach § 25 KO sind jedenfalls gesichert.