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Konkurs und Arbeitsverhältnis
Konkurs und Arbeitsverhältnis
Nur mehr der Masseverwalter kann für das Unternehmen rechtswirksam handeln. So übernimmt er auch die Funktionen des Arbeitgebers. Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn der Masseverwalter zustimmt; Beendigungserklärungen sind nur wirksam, wenn Sie vom Masseverwalter kommen bzw an diesen gerichtet sind.
Das Arbeitsverhältnis bleibt aber - trotz Insolvenzeröffnung- mit allen Rechten und Pflichten aufrecht. Die Eröffnung beendet das Arbeitsverhältnis nicht!
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs
Trotz Konkurs können Arbeitsverhältnisse arbeitsrechtlich (also wie auch außerhalb der Insolvenz) beendet werden. Sollten Sie das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich beenden wollen, informieren Sie sich bitte vorher bei Ihrem Vertreter (Kontakte), damit Sie keine Ansprüche verlieren.
Eine einvernehmliche Auflösung werden Sie mit dem Masseverwalter nur dann vereinbaren können, wenn keine Beendigungsansprüche (insbes. Abfertigung alt, offener Urlaub) ausgelöst werden.
Im Konkurs gibt es, abhängig vom Schicksal des Unternehmens, besondere insolvenzrechtliche Beendigungsmöglichkeiten:
Wird das Unternehmen durch Gerichtsbeschluss geschlossen, können Arbeitsverhältnisse innerhalb 1 Monat ab Bekanntmachung des Schließungsbeschlusses beendet werden:
a) durch Kündigung durch den Masseverwalter gem § 25 KO
b) durch berechtigten Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 KO
Werden Teilbereiche/Filialen geschlossen, betrifft dieses besondere Beendigungsrecht nur die Arbeitnehmer des geschlossenen Bereichs.
Die Schließung allein beendet nicht Ihr Arbeitsverhältnis!
Der Schließungsbeschluss für bestimmte COSMOS-Filialen wurde am 19.2.2010 in der Ediktedatei bekannt gemacht. Die in diesen Filialen beschäftigten MitarbeiterInnen können also bis 19.3.2010 den Austritt gemäß § 25 KO erklären.
Der Austritt nach §25 KO ist ein berechtigter Austritt unter Wahrung aller arbeitsrechtlichen Ansprüche. Für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist bis zum Termin besteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung/Schadenersatz.
Eine Kündigung gem § 25 KO durch den Masseverwalter erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Für die Zeit der Kündigungsfrist bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht. Für den Zeitraum bis zum Kündigungstermin gebührt ein Schadenersatz.
Gegenüberstellung | ||
Konkursaustritt | Masseverwalter-kündigung | |
Arbeitspflicht | Nein; Arbeitsverhältnis endet mit Austritt | Ja; das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf der Kündigungsfrist |
Neues Arbeitsverhältnis | Ab dem Tag nach Austritt möglich | Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist |
Beendigungsan-sprüche | Sofort | Erst nach Ablauf der Kündigungsentschädigung |
Kündigungsent-schädigung | Für die Kündigungsfrist vom Austritt bis zum Termin | Ab Ende der Kündigungsfrist bis zum Termin |
Urlaubsersatzleistung entsteht | Bis Ende Kündigungsfrist unter Beachtung Termin | |
Zeiten für Abfertigung alt entstehen | Bis Ende Kündigungsfrist unter Beachtung Termin | |
AMS Meldung; Arbeitslosengeld | Ab dem Tag nach Austritt möglich | Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist |
ASVG Versicherungszeiten | Bis Ende Kündigungsfrist unter Beachtung Termin + Zeit der Urlaubsersatzleistung |