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Insolvenzentgelt
Seit 1977 gilt das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswirkungen der Insolvenz für Arbeitnehmer zu lindern. Im Gegensatz zu anderen Gläubigern sind ArbeitnehmerInnen nicht auf die Quote im Insolvenzverfahren angewiesen. Die Ansprüche von Arbeitnehmern gegen den insolventen Arbeitgeber sind (im Rahmen des IESG) gesichert. Ein öffentlichrechtlicher Fonds (Insolvenz-Entgelt-Fonds, IEF) begleicht bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht bezahlte Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle ArbeitnehmerInnen (einschließlich der Lehrlinge), Freie DienstnehmerInnen sowie HeimarbeiterInnen sowie deren Hinterbliebene oder Erben.
Die offenen Forderungen sind im Konkurs beim zuständigen Gericht anzumelden. Zusätzlich müssen ArbeitnehmerInnen binnen 6 Monaten ab Eröffnung einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt bei der IEF-Service GmbH einbringen. Für diesen Antrag gibt es einige formale und inhaltliche Vorschriften.
Die IEF-Service GmbH führt ein Verwaltungsverfahren durch. Wenn die formalen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt die IEF-Service GmbH einen Bescheid. Das Insolvenzausfallgeld wird von der IEF-Service GmbH direkt auf Ihr Konto überwiesen.